OLG Köln - Beschluss vom 06.12.2017
5 U 59/17
Normen:
BGB § 1822 Nr. 12; BGB § 1908i Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
LG Bonn, - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 348/16
LG Bonn, vom 08.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 348/16

Wirksamkeit eines mit einem unter Betreuung stehenden Vertragspartner abgeschlossenen Abfindungsvergleichs

OLG Köln, Beschluss vom 06.12.2017 - Aktenzeichen 5 U 59/17

DRsp Nr. 2018/5870

Wirksamkeit eines mit einem unter Betreuung stehenden Vertragspartner abgeschlossenen Abfindungsvergleichs

1. Das Genehmigungserfordernis für den Abschluss eines außergerichtlichen Vergleichs gemäß § § 1908i Abs. 1 Satz 1, 1822 Nr. 12 BGB gilt auch dann, wenn ein Elternteil des Betroffenen zum Betreuer bestellt ist. 2. Eine Ausnahme von dem Genehmigungsvorbehalt gilt gemäß § 1822 Nr. 12 2. Hs. BGB nur dann, wenn ein später außergerichtlich abgeschlossener Vergleich einem gerichtlichen Vergleichsvergleichsvorschlag entspricht und wenn die Vergleichsgrundlage unverändert geblieben ist.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 8. März 2017 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Bonn - 3 O 348/16 - wird zurückgewiesen.

Die Streithelferin der Beklagten trägt ihre im Berufungsverfahren entstandenen Kosten selbst. Im Übrigen werden die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der Kosten der Streithelferin des Klägers der Beklagten auferlegt.

Das angefochtene Urteil und dieser Beschluss sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger oder die Streithelferin des Klägers vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leisten.