OLG Dresden - Beschluss vom 04.07.2022
4 U 423/22
Normen:
ZPO § 522 Abs. 2; VVG § 203 Abs. 5; BGB § 199; VAG § 155; MB/KK § 8b;
Vorinstanzen:
LG Leipzig, - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 1039/21

Wirksamkeit eines Prämienerhöhungsverlangens in einer privaten KrankenversicherungEinrede der VerjährungInhaltliche Anforderungen an ein Erhöhungsverlangen

OLG Dresden, Beschluss vom 04.07.2022 - Aktenzeichen 4 U 423/22

DRsp Nr. 2022/11212

Wirksamkeit eines Prämienerhöhungsverlangens in einer privaten Krankenversicherung Einrede der Verjährung Inhaltliche Anforderungen an ein Erhöhungsverlangen

Der Hinweis in einem Beitragserhöhungsschreiben, wonach sich "Leistungen und Beiträge stets die Waage halten" müssten, verbunden mit einem Informationsschreiben, in dem darauf hingewiesen wird, dass "die Beiträge nachkalkuliert werden" müssen, wenn "die Werte in einem bestimmten, gesetzlich festgelegten Umfang voneinander" abweichen, genügt den formellen Anforderungen an ein wirksames Prämienerhöhungsverlangen.

1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss zurückzuweisen.

2. Der Kläger hat Gelegenheit, innerhalb von zwei Wochen Stellung zu nehmen. Er sollte allerdings auch die Rücknahme der Berufung in Erwägung ziehen.

3. Der Termin zur mündlichen Verhandlung vom 19.07.2022 wird aufgehoben.

Normenkette:

ZPO § 522 Abs. 2; VVG § 203 Abs. 5; BGB § 199; VAG § 155; MB/KK § 8b;

Gründe: