OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 17.09.2015
12 U 172/13
Normen:
VVG § 3; VVG § 19 Abs. 4; VVG § 194 Abs. 1 S. 3;
Vorinstanzen:
LG Darmstadt, vom 22.10.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 13 O 97/13

Wirksamkeit eines rückwirkenden Leistungsausschlusses in der privaten Krankenversicherung wegen unvollständiger Beantwortung der Gesundheitsfragen

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 17.09.2015 - Aktenzeichen 12 U 172/13

DRsp Nr. 2016/12091

Wirksamkeit eines rückwirkenden Leistungsausschlusses in der privaten Krankenversicherung wegen unvollständiger Beantwortung der Gesundheitsfragen

Krankenversicherung: Wirksamkeit rückwirkenden Leistungsausschlusses für bestimmte Diagnosen

1. Schließt der Versicherungsnehmer eine private Krankenversicherung über einen Versicherungsmakler ab, so ist aus Sicht des Versicherungsnehmers davon auszugehen, dass es sich bei den Gesundheitsfragen im Antragsformular um solche des Versicherers und nicht des Versicherungsmaklers handelt. 2. Werden die Gesundheitsfragen unvollständig beantwortet, so ist der Versicherer rückwirkend von der Leistung frei, soweit Diagnosen betroffen sind, hinsichtlich derer der Versicherungsnehmer bei der Antragstellung unvollständige Angaben gemacht und insbesondere verschwiegen hat, dass er in der näheren Vergangenheit bereits behandelt worden ist.

Normenkette:

VVG § 3; VVG § 19 Abs. 4; VVG § 194 Abs. 1 S. 3;

Gründe

I.

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit eines rückwirkenden Leistungsausschlusses für alle mit der Diagnose "Ureterstein" in Verbindung stehenden Behandlungen.

a. b. c.