OLG Stuttgart - Urteil vom 22.03.2022
6 U 326/18
Normen:
BGB § 355 Abs. 3 S. 1; BGB § 357a Abs. 1; BGB § 291;
Fundstellen:
MDR 2022, 835
ZIP 2022, 790
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, vom 05.11.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 25 O 165/18

Wirksamkeit und Folgen des Widerrufs eines VerbraucherdarlehensvertragesUnzureichende Angaben zum Verzugszinssatz und zur Art und Weise seiner AnpassungAusübung des Widerrufsrechts als Verstoß gegen Treu und Glauben (vorliegend verneint)

OLG Stuttgart, Urteil vom 22.03.2022 - Aktenzeichen 6 U 326/18

DRsp Nr. 2022/5104

Wirksamkeit und Folgen des Widerrufs eines Verbraucherdarlehensvertrages Unzureichende Angaben zum Verzugszinssatz und zur Art und Weise seiner Anpassung Ausübung des Widerrufsrechts als Verstoß gegen Treu und Glauben (vorliegend verneint)

1. Wird der (erfolgreich widerrufende) Darlehensnehmer von der Verpflichtung zur Herausgabe des Fahrzeugs nach § 275 BGB frei, führt dies nicht zu einem dauerhaften Leistungsverweigerungsrecht des Darlehensgebers, vielmehr entfällt dieses Gegenrecht mit Eintritt der Unmöglichkeit.2. Anhaltspunkte für ein rechtsmissbräuchliches Verhalten des Darlehensnehmers bestehen nicht, wenn er das im Verbund finanzierte Fahrzeug nach dem Widerruf nicht über einen längeren Zeitraum weiter genutzt, sondern an den Händler zurückgegeben und gleichzeitig den Wertersatzanspruch der Beklagten dem Grunde nach nicht geleugnet, sondern lediglich unter Hinweis auf obergerichtliche Rechtsprechung Einwendungen zur Höhe erhoben hat.

Tenor

I.

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 25. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 5. November 2018 wie folgt abgeändert:

1.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.744.40 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 7. September 2018 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2.

Die Hilfswiderklage wird abgewiesen.

II. III. IV. V.