OLG Dresden - Beschluss vom 14.06.2022
4 U 884/22
Normen:
ZPO § 522 Abs. 2; VVG § 203 Abs. 5;
Vorinstanzen:
LG Dresden, vom 29.03.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 2351/21

Wirksamkeit von Beitragsanpassungen in einer privaten KrankenversicherungAngabe der Rechnungsgrundlage für eine AnpassungÜberschreiten eines SchwellenwertesPauschale Hinweise auf die Weiterentwicklung von Diagnose- und Therapiemethoden und eine gesteigerte Lebenserwartung

OLG Dresden, Beschluss vom 14.06.2022 - Aktenzeichen 4 U 884/22

DRsp Nr. 2022/10735

Wirksamkeit von Beitragsanpassungen in einer privaten Krankenversicherung Angabe der Rechnungsgrundlage für eine Anpassung Überschreiten eines Schwellenwertes Pauschale Hinweise auf die Weiterentwicklung von Diagnose- und Therapiemethoden und eine gesteigerte Lebenserwartung

1. Zum notwendigen Begründungsumfang einer Mitteilung über die Beitragserhöhung in der privaten Krankenversicherung gehören die veränderte Rechnungsgrundlage und die Angabe, dass ein vorab festgelegter Schwellenwert, der aber nicht im Einzelnen benannt werden muss, überschritten sind. 2. Nicht ausreichend ist es, wenn als Gründe für die Beitragssteigerung die "Änderung der Versicherungsleistungen, ein geringerer Rechnungszins und die gesteigerte Lebenserwartung" genannt werden, ohne dass deutlich gemacht wird, welcher Umstand für die Prämienanpassung letztlich entscheidend war. 3. Aus der Erwähnung von "Gesundheitskosten" unter Hinweis auf die Weiterentwicklung von Diagnose- und Therapiemethoden als Grund für eine Beitragserhöhung kann der Versicherungsnehmer demgegenüber schließen, dass hiermit der auslösende Faktor Versicherungsleistungen gemeint ist.

1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Dresden vom 29. März 2022 ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss zurückzuweisen.