OLG Köln - Urteil vom 04.03.2022
20 U 106/21
Normen:
VAG § 155 Abs. 3 S. 2; VVG § 203 Abs. 2 S. 4; AVB § 23 Abs. 1; MB/KK § 8b Abs. 1; MB/KK § 8b Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 30.06.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 23 O 485/20

Wirksamkeit von Beitragsanpassungen in einer privaten KrankenversicherungEinführung eines weiteren SchwellenwertesVoraussetzungen einer Prämienerhöhung in untrennbarem Zusammenhang

OLG Köln, Urteil vom 04.03.2022 - Aktenzeichen 20 U 106/21

DRsp Nr. 2022/4997

Wirksamkeit von Beitragsanpassungen in einer privaten Krankenversicherung Einführung eines weiteren Schwellenwertes Voraussetzungen einer Prämienerhöhung in untrennbarem Zusammenhang

Die Unwirksamkeit der Klausel in § 8b Abs. 2 MB/KK bewirkt auch die Unwirksamkeit des § 8b Abs. 1 MB/KK.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 30. Juni 2021 verkündete Urteil der 23. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 23 O 485/20 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.

Dieses und das erstinstanzliche Urteil, soweit zulasten der Beklagten entschieden worden ist, sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann eine Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zur Vollstreckung anstehenden Betrages leistet.

Die Revision wird für die Beklagte im Hinblick auf die Frage der Wirksamkeit der Beitragsanpassungsklausel in § 23 AVB, die in weiten Teilen § 8b MB/KK 2009 entspricht, zugelassen.

Normenkette:

VAG § 155 Abs. 3 S. 2; VVG § 203 Abs. 2 S. 4; AVB § 23 Abs. 1; MB/KK § 8b Abs. 1; MB/KK § 8b Abs. 2;

Gründe

I.

1. a) b) c) d) e) f) g) 2. 3. a) b) 4.