OLG Dresden - Urteil vom 22.02.2022
4 U 1712/21
Normen:
MB/KK § 8b; VVG § 203 Abs. 5; BGB § 307 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Leipzig, vom 13.07.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 2978/20

Wirksamkeit von Beitragserhöhungen einer Krankenversicherung und PflegeversicherungHeilung unwirksamer Erhöhungsverlangen durch späteres wirksames VerlangenAnpassungen unterhalb des gesetzlichen SchwellenwertesBeginn der Verjährungsfrist

OLG Dresden, Urteil vom 22.02.2022 - Aktenzeichen 4 U 1712/21

DRsp Nr. 2022/4617

Wirksamkeit von Beitragserhöhungen einer Krankenversicherung und Pflegeversicherung Heilung unwirksamer Erhöhungsverlangen durch späteres wirksames Verlangen Anpassungen unterhalb des gesetzlichen Schwellenwertes Beginn der Verjährungsfrist

1. Eine wirksame Prämienanpassung heilt vorausgegangene unwirksame Anpassungen in vollem Umfang ex nunc. 2. § 8b MB/KK stellt eine wirksame Rechtsgrundlage für Anpassungen dar, die unterhalb des gesetzlichen Schwellenwertes liegen. 3. Der Versicherer hat auch dann die Möglichkeit zu einer Erhöhung der Prämie, wenn der auslösende Faktor fällt, weil der auslösende Faktor nur die Notwendigkeit einer Prüfung anzeigt, über das Ergebnis dieser Prüfung jedoch keine Aussage trifft. 4. Die für den Lauf der Verjährungsfrist erforderliche Kenntnis des Versicherungsnehmers lag mit Erhalt der Anpassungsschreiben vor; dass es zum Umfang der für eine Prämienanpassung mitzuteilenden Gründe einen Meinungsstreit gab, ist nicht geeignet, den Verjährungsbeginn hinauszuschieben.

I. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Landgerichts Leipzig vom 13.07.2021 - 3 O 2978/20 - wird zurückgewiesen.

II. Auf die Berufung der Beklagten wird das vorbezeichnete Urteil im Kostenpunkt aufgehoben und im Übrigen wie folgt abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.

III. Der Kläger trägt die Kosten des gesamten Rechtsstreits