OLG Dresden - Urteil vom 26.04.2022
4 U 1906/21
Normen:
BGB § 812 Abs. 1; MB/KK § 8b Abs. 1; BGB § 195; BGB § 199; VVG § 203 Abs. 5;
Vorinstanzen:
LG Leipzig, vom 26.07.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 3012/20

Wirksamkeit von Beitragserhöhungen einer KrankenversicherungEinrede der VerjährungFormelle Unwirksamkeit eines ErhöhungsverlangensNachholung einer erforderlichen Begründung

OLG Dresden, Urteil vom 26.04.2022 - Aktenzeichen 4 U 1906/21

DRsp Nr. 2022/7855

Wirksamkeit von Beitragserhöhungen einer Krankenversicherung Einrede der Verjährung Formelle Unwirksamkeit eines Erhöhungsverlangens Nachholung einer erforderlichen Begründung

1. Fehlt in einem Beitragserhöhungsschreiben in der Privaten Krankenversicherung die Angabe, dass die Veränderung den maßgeblichen Schwellenwert überschreitet, ist die Erhöhung formell unwirksam. 2. Wird die erforderliche Begründung später nachgeholt, wird hierdurch die für die Neufestsetzung angeordnete Frist in Lauf gesetzt. 3. Es reicht aus, wenn sich die erforderlichen Angaben aus einer Zusammenschau der übersandten Unterlagen ergeben; es ist nicht erforderlich, dass diese im Erhöhungsschreiben selbst enthalten sind. 4. Mit Erhalt des jeweiligen Anpassungsschreibens ist auch dann die für den Beginn der Verjährungsfrist erforderliche Kenntnis gegeben, wenn der Versicherungsnehmer in Unkenntnis über die Rechtslage ist.

I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 26.07.2021 - 3 O 3012/20 - unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen im Kostenpunkt aufgehoben und im Übrigen wie folgt abgeändert:

1.

Es wird festgestellt, dass folgende Neufestsetzungen der Prämien in der zwischen dem Kläger und der Beklagten bestehenden Kranken- und Pflegeversicherung mit der Versicherungsnummer 00/00/0.000000.0 unwirksam waren:

a)