OLG Nürnberg - Endurteil vom 14.03.2022
8 U 2907/21
Normen:
BGB § 214 Abs. 1; VVG § 203 Abs. 5;
Vorinstanzen:
LG Ansbach, vom 13.07.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 1429/20

Wirksamkeit von Beitragserhöhungen für eine private KrankenversicherungRückforderung gezahlter PrämienEinrede der VerjährungVoraussetzungen eines AuskunftsanspruchsInhaltliche Anforderungen an die Begründung einer Beitragserhöhung

OLG Nürnberg, Endurteil vom 14.03.2022 - Aktenzeichen 8 U 2907/21

DRsp Nr. 2022/9754

Wirksamkeit von Beitragserhöhungen für eine private Krankenversicherung Rückforderung gezahlter Prämien Einrede der Verjährung Voraussetzungen eines Auskunftsanspruchs Inhaltliche Anforderungen an die Begründung einer Beitragserhöhung

Tenor

1.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Ansbach vom 13.07.2021, Az. 3 O 1429/20 Ver, abgeändert. Die Klage wird insgesamt abgewiesen.

2.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Ansbach vom 13.07.2021, Az. 3 O 1429/20 Ver, wird zurückgewiesen.

3.

Die Kosten beider Rechtszüge hat der Kläger zu tragen.

4.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Ansbach ist - soweit es Bestand hat - ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 5.392,84 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 214 Abs. 1; VVG § 203 Abs. 5;

Gründe

I.

1. 2. - - - 3. 4. a) b) c) 1. 2.