OLG Hamburg - Urteil vom 25.02.2022
9 U 96/21
Normen:
VVG § 203 Abs. 5; BGB § 199 Abs. 1 Nr. 2; AVB § 8b Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 11.06.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 306 O 520/20

Wirksamkeit von Beitragserhöhungen in einer privaten KrankenversicherungMitteilung der maßgeblichen Gründe für die Neufestsetzung einer PrämieAngabe der RechnungsgrundlageEinrede der Verjährung gegenüber Rückzahlungsansprüchen

OLG Hamburg, Urteil vom 25.02.2022 - Aktenzeichen 9 U 96/21

DRsp Nr. 2022/9255

Wirksamkeit von Beitragserhöhungen in einer privaten Krankenversicherung Mitteilung der maßgeblichen Gründe für die Neufestsetzung einer Prämie Angabe der Rechnungsgrundlage Einrede der Verjährung gegenüber Rückzahlungsansprüchen

a) Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 11.06.2021, Az. 306 O 520/20, wird zurückgewiesen.

b) Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 11.06.2021, Az. 306 O 520/20, teilweise abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen.

c) Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

d) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die angefochtene Entscheidung ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

e) Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.

f) Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf die Gebührenstufe bis € 13.000,00 festgesetzt.

Normenkette:

VVG § 203 Abs. 5; BGB § 199 Abs. 1 Nr. 2; AVB § 8b Abs. 1;

Gründe:

I.

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit von Beitragserhöhungen in einer privaten Krankenversicherung.