OLG Köln - Urteil vom 07.09.2021
9 U 199/20
Normen:
BGB § 812 Abs. 1 S. 1; VVG § 203 Abs. 5; MB/KK (2009) § 8b;
Vorinstanzen:
LG Bonn, vom 02.09.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 396/17

Wirksamkeit von Prämienerhöhungen in einer privaten KrankenversicherungRückzahlung überzahlter PrämienMitteilung der maßgeblichen Gründe für die Neufestsetzung einer PrämieÜberschreitung eines Schwellenwertes

OLG Köln, Urteil vom 07.09.2021 - Aktenzeichen 9 U 199/20

DRsp Nr. 2021/14952

Wirksamkeit von Prämienerhöhungen in einer privaten Krankenversicherung Rückzahlung überzahlter Prämien Mitteilung der maßgeblichen Gründe für die Neufestsetzung einer Prämie Überschreitung eines Schwellenwertes

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird unter Zurückweisung seines weitergehenden Rechtsmittels das am 02.09.2020 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Bonn - 9 O 396/17 - teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Es wird festgestellt, dass die Erhöhungen des Monatsbeitrags im Tarif A zum 01.01.2012 um 45,00 €, zum 01.04.2013 um 39,00 € und zum 01.04.2016 um 94,99 € in der zwischen dem Kläger und der Beklagten bestehenden Krankenversicherung mit der Versicherungsnummer KV 2xxx0xxx0 unwirksam sind und der Kläger nicht zur Zahlung des jeweiligen Erhöhungsbetrags verpflichtet ist.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 6.778,86 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 14.11.2017 zu zahlen.