OLG München - Endurteil vom 01.06.2022
20 U 8299/21 Bau e
Normen:
BGB § 650f Abs. 5 S. 1; BGB § 650i;
Vorinstanzen:
LG Landshut, vom 28.10.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 52 O 2784/20

Wirksamkeit wechselseitig ausgesprochener Kündigungen eines BauvertragesVoraussetzungen eines Verbrauchervertrages (vorliegend verneint)Vorlage einer unzureichenden SicherheitBefristete Bürgschaft

OLG München, Endurteil vom 01.06.2022 - Aktenzeichen 20 U 8299/21 Bau e

DRsp Nr. 2022/8894

Wirksamkeit wechselseitig ausgesprochener Kündigungen eines Bauvertrages Voraussetzungen eines Verbrauchervertrages (vorliegend verneint) Vorlage einer unzureichenden Sicherheit Befristete Bürgschaft

Tenor

I.

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Landshut vom 28.10.2021, Az. 52 O 2784/20, aufgehoben.

II.

Es wird festgestellt, dass die zwischen den Parteien bestehende Vertragsbeziehung betreffend die Ausführung der Baumeisterarbeiten zum Neubau eines Reihenhauses (Haus A bis C) mit Garagen D.straße, ...H., geformt durch den Bauvertrag vom 6./10.2.2020 durch Kündigung der Klägerin vom 15.5.2020 mit Wirkung zum 16.5.2020 beendet worden ist.

III.

Es wird festgestellt, dass die Kündigung der Beklagten vom 15.6.2020 unwirksam ist.

IV.

Die Widerklage wird abgewiesen.

V.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits mit Ausnahme der Kosten der Nebenintervention; letztere trägt die Nebenintervenientin selbst.

VI.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

Beschluss

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 30.000,00 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 650f Abs. 5 S. 1; BGB § 650i;

Gründe

I.

1. 2. 1. 2. 3. 4.