BGH - Urteil vom 19.10.2022
XII ZR 97/21
Normen:
BGB § 252 S. 1-2; BGB § 536a;
Fundstellen:
MDR 2023, 454
NJW-RR 2023, 297
ZMR 2023, 187
Vorinstanzen:
LG Lübeck, vom 25.03.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 17 O 315/07
SchlHOLG, vom 01.12.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 12 U 64/20

Würdigung der Ausführungen des Sachverständigen ohne erneute mündliche Anhörung i.R.v. wechselseitigen Forderungen aus einem beendeten gewerblichen Mietverhältnis; Anrechnung von Zahlungen eines Gebäudeversicherers an den Vermieter als Ersatz für einen siebenmonatigen Mietausfallschaden auf die Restmietschuld eines Mieters

BGH, Urteil vom 19.10.2022 - Aktenzeichen XII ZR 97/21

DRsp Nr. 2022/17016

Würdigung der Ausführungen des Sachverständigen ohne erneute mündliche Anhörung i.R.v. wechselseitigen Forderungen aus einem beendeten gewerblichen Mietverhältnis; Anrechnung von Zahlungen eines Gebäudeversicherers an den Vermieter als Ersatz für einen siebenmonatigen Mietausfallschaden auf die Restmietschuld eines Mieters

Von einer erneuten mündlichen Anhörung des Sachverständigen kann nicht abgesehen werden, wenn das Berufungsgericht dessen Ausführungen abweichend von der Vorinstanz würdigen will (im Anschluss an BGH Beschluss vom 14. Juli 2020 - VI ZR 468/19 - NJW-RR 2020, 1259). Das gilt grundsätzlich auch bei vom Tatrichter in Anspruch genommener eigener Sachkunde.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin und Widerbeklagten wird unter Zurückweisung ihres weitergehenden Rechtsmittels das Urteil des 12. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 1. Dezember 2021 im Kostenpunkt, soweit es nicht die Niederschlagung von Gerichtskosten betrifft, und insoweit aufgehoben, als auf die Berufung der Beklagten zu 2 die Klage in Höhe eines Betrages von 84.836,81 € nebst Zinsen abgewiesen und der Widerklage stattgegeben worden ist.