BGH - Urteil vom 13.06.1995
VI ZR 233/94
Normen:
ZPO §§ 286, 355 ;
Fundstellen:
BGHR ZPO § 286 Abs. 1 Strafakten 2
DAR 1995, 442
DRsp IV(415)229Nr. 9 (Ls)
MDR 1996, 632
NJW 1995, 2856
NZV 1995, 441
VRS 90, 20
Vorinstanzen:
OLG Zweibrücken,
LG Frankenthal,

Würdigung einer in einem anderen Verfahren gemachten Zeugenaussage

BGH, Urteil vom 13.06.1995 - Aktenzeichen VI ZR 233/94

DRsp Nr. 1995/6196

Würdigung einer in einem anderen Verfahren gemachten Zeugenaussage

»Zum Beweiswert einer in einem anderen Verfahren gemachten Zeugenaussage und zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit eines im anhängigen Verfahren nicht vernommenen Zeugen.«

Normenkette:

ZPO §§ 286, 355 ;

Tatbestand:

Der Kläger verlangt von den Beklagten Ersatz seines materiellen und immateriellen Schadens wegen eines Verkehrsunfalls, der sich am 25. Juni 1989 auf der B 271 zwischen U. und K. ereignet hat. An diesem Tag stieß der Kläger mit seinem Motorrad in einer Rechtskurve mit dem aus der entgegengesetzten Richtung kommenden, bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversicherten Pkw des Beklagten zu 1) zusammen. Beide Fahrer behaupten, der andere habe die durchgezogene Mittellinie überfahren.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers, mit der er nur noch 2/3 der ihm entstandenen und künftig entstehenden Schäden ersetzt verlangt hat, zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren nach Maßgabe der im Berufungsrechtszug gestellten Anträge weiter.

Entscheidungsgründe: