Der Kläger verlangt von den Beklagten Ersatz seines materiellen und immateriellen Schadens wegen eines Verkehrsunfalls, der sich am 25. Juni 1989 auf der B 271 zwischen U. und K. ereignet hat. An diesem Tag stieß der Kläger mit seinem Motorrad in einer Rechtskurve mit dem aus der entgegengesetzten Richtung kommenden, bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversicherten Pkw des Beklagten zu 1) zusammen. Beide Fahrer behaupten, der andere habe die durchgezogene Mittellinie überfahren.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers, mit der er nur noch 2/3 der ihm entstandenen und künftig entstehenden Schäden ersetzt verlangt hat, zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren nach Maßgabe der im Berufungsrechtszug gestellten Anträge weiter.
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