BGH - Urteil vom 03.11.1987
VI ZR 95/87
Normen:
ZPO § 286, § 398 ;
Fundstellen:
BGHR ZPO § 286 Abs. 1 Beweisregel 1
BGHR ZPO § 398 Abs. 1 Ermessen 3
DAR 1988, 54
DRsp IV(413)202b-c
MDR 1988, 207
NJW 1988, 566
VRS 74, 169
Vorinstanzen:
OLG München, OLG München,
LG München I,

Würdigung von Aussagen von Insassen unfallbeteiligter Fahrzeuge oder Verwandten bzw. Freunden

BGH, Urteil vom 03.11.1987 - Aktenzeichen VI ZR 95/87

DRsp Nr. 1992/2840

Würdigung von Aussagen von Insassen unfallbeteiligter Fahrzeuge oder Verwandten bzw. Freunden

»Es verstößt gegen den Grundsatz der freien Beweiswürdigung, den Aussagen von Insassen unfallbeteiligter Kraftfahrzeuge (sog. "Beifahrerrechtsprechung") oder von Verwandten oder Freunden der Unfallbeteiligten nur für den Fall Beweiswert zuzuerkennen, daß sonstige objektive Gesichtspunkte für die Richtigkeit der Aussagen sprechen.«

Normenkette:

ZPO § 286, § 398 ;

Tatbestand:

Der Kläger verlangt von dem Beklagten Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall, der sich am 26. Dezember 1984 gegen 11.45 Uhr auf dem Autobahnring München im Bereich des Autobahnkreuzes Brunnthal ereignete und bei dem der Pkw des Klägers beschädigt wurde. Sein Fahrzeug, welches von der Zeugin Kr. gesteuert wurde, befand sich im Augenblick des Unfalls auf der linken Fahrspur der in zwei Fahrspuren nach rechts verlaufenden Abzweigung zur BA München-Salzburg. Der Beklagte prallte mit seinem Pkw von hinten gegen das Fahrzeug des Klägers und schob es auf ein davor zum Stillstand gekommenes Fahrzeug auf.