OLG Naumburg - Beschluss vom 27.09.2023
1 ORbs 245/23
Normen:
StVG § 24;
Vorinstanzen:
AG Haldensleben, vom 06.07.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 11 OWi 426/23

Zahlung einer Geldbuße wegen fahrlässiger Überschreitung der außerorts zulässigen Höchstgeschwindigkeit

OLG Naumburg, Beschluss vom 27.09.2023 - Aktenzeichen 1 ORbs 245/23

DRsp Nr. 2025/1612

Zahlung einer Geldbuße wegen fahrlässiger Überschreitung der außerorts zulässigen Höchstgeschwindigkeit

Eine ausgeschilderte streckenbezogene Geschwindigkeitsbegrenzung endet durch die aufgestellten Verkehrszeichen 278 bis 282. Eine Kennzeichnung ist nicht notwendig, wenn auf einem Zusatzzeichen die Länge des Verbots angegeben ist oder, wenn zusätzlich zum Verbotszeichen ein Gefahrenzeichen angebracht ist, das zweifelsfrei erkennen lässt, von wo an die gekennzeichnete Gefahr nicht mehr besteht (Anschluss an OLG Celle, Beschluss - 08.11.2018, 3 Ss (OWi) 190/18).

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Amtsgerichts Haldensleben vom 6. Juli 2023 im Rechtsfolgenausspruch mit den dazugehörigen Feststellungen aufgehoben und zu erneuter Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an dieselbe Abteilung des Amtsgerichts Haldensleben zurückverwiesen.

Normenkette:

StVG § 24;

Gründe

I.

Mit dem angefochtenen Urteil wurde die Betroffene wegen fahrlässiger Überschreitung der außerorts zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 42 km/h zu einer Geldbuße von 640,00 Euro verurteilt. Von der Auferlegung eines einmonatigen Regelfahrverbots sah der Tatrichter wegen Fehlens einer groben Pflichtverletzung ab.