LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 20.05.2015
L 10 P 134/14
Normen:
VVG § 190 Abs. 6; VVG § 194 Abs. 3 S. 2; SGB X § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 1; SGB X § 33 Abs. 1 S. 2-3; BGB § 242; SGB XI § 23 Abs. 1;
Fundstellen:
NZS 2015, 707
Vorinstanzen:
SG Detmold, vom 02.07.2014 - Vorinstanzaktenzeichen S 17 P 85/11

Zahlung von Pflegeversicherungsleistungen nach der Pflegestufe II Vorliegen einer privaten PflegeversicherungNotwendigkeit eines Höherstufungsantrags für die Zahlung eines höheren PflegegeldesAnwendbarkeit des Meistbegünstigungsprinzips auch im Bereich der privaten Pflegeversicherung (hier mit der Möglichkeit der Wertung eines Schreibens des Versicherungsnehmers über die Verschlechterung der Alltagskompetenzen des Versicherten als Höherstufungsantrag)Berücksichtigung von Treu und Glauben und des sozialrechtlichen HerstellungsanspruchsAnnahme einer Pflicht der privaten Versicherung zur Beratung im Sinne des Hinweises auf die Notwendigkeit eines Höherstufungsantrags auch ohne Nachfrage seitens des VersichertenPflicht zur Spontanberatung

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 20.05.2015 - Aktenzeichen L 10 P 134/14

DRsp Nr. 2015/13524

Zahlung von Pflegeversicherungsleistungen nach der Pflegestufe II Vorliegen einer privaten Pflegeversicherung Notwendigkeit eines Höherstufungsantrags für die Zahlung eines höheren Pflegegeldes Anwendbarkeit des Meistbegünstigungsprinzips auch im Bereich der privaten Pflegeversicherung (hier mit der Möglichkeit der Wertung eines Schreibens des Versicherungsnehmers über die Verschlechterung der Alltagskompetenzen des Versicherten als Höherstufungsantrag) Berücksichtigung von Treu und Glauben und des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs Annahme einer Pflicht der privaten Versicherung zur Beratung im Sinne des Hinweises auf die Notwendigkeit eines Höherstufungsantrags auch ohne Nachfrage seitens des VersichertenPflicht zur Spontanberatung

1. Der Senat neigt dazu, einem Höherstufungsantrag materiell-rechtlich Bedeutung beizumessen, weil der früher gestellte Antrag, der zur Gewährung der niedrigeren Pflegestufe geführt hat, mit Eintritt der Bestandskraft des Bewilligungsbescheides verbraucht ist.