LAG Chemnitz - Urteil vom 12.12.2023
5 Sa 77/22
Normen:
BGB § 613a;
Vorinstanzen:
ArbG Dresden, vom 23.02.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1947/19

Zahlungsanspruch eines Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber auf eine restliche Abfindung aus dem Sozialplan wegen einer Betriebsstilllegung

LAG Chemnitz, Urteil vom 12.12.2023 - Aktenzeichen 5 Sa 77/22

DRsp Nr. 2024/9471

Zahlungsanspruch eines Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber auf eine restliche Abfindung aus dem Sozialplan wegen einer Betriebsstilllegung

Der Wortlaut eines Sozialplanes ist insoweit eindeutig, wenn er eine Anrechnung von Abfindungszahlungen "wegen des Verlustes des Arbeitsplatzes" aus einem gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleich, aus §§ 9,10 KSchG oder aus § 113 BetrVG zulässt. Eine Einschränkung dahingehend, dass ein gerichtlicher oder außergerichtlicher Vergleich mit der Beklagten geschlossen sein muss, ist dem Wortlaut nicht zu entnehmen.

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin vom 16.03.2022 gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Dresden vom 23.02.2022 (1 Ca 1947/19)

zurückgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 613a;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung einer restlichen Abfindung aus dem Sozialplan wegen einer Betriebsstilllegung zum 31.07.2019 sowie über einen weiteren Abfindungsanspruch aus einer Konzernbetriebsvereinbarung aus dem Jahr 2015.

1. 2. 1. 2.