1. Die Berufung der Klägerin vom 16.03.2022 gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Dresden vom 23.02.2022 (
zurückgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten über die Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung einer restlichen Abfindung aus dem Sozialplan wegen einer Betriebsstilllegung zum 31.07.2019 sowie über einen weiteren Abfindungsanspruch aus einer Konzernbetriebsvereinbarung aus dem Jahr 2015.
1. 2. 1. 2.
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