OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 10.12.2015
3 U 51/15
Normen:
VVG § 8 Abs. 4 a.F.; VVG § 8 Abs. 5 a.F.; BGB § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1; BGB § 346 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Wiesbaden, vom 12.02.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 157/13

Zeitliche Grenzen der Ausübung des Rücktrittsrechts hinsichtlich einer Kapitallebensversicherung gem. § 8 VVG in der bis zum 07.12.2004 geltenden Fassung

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 10.12.2015 - Aktenzeichen 3 U 51/15

DRsp Nr. 2018/16138

Zeitliche Grenzen der Ausübung des Rücktrittsrechts hinsichtlich einer Kapitallebensversicherung gem. § 8 VVG in der bis zum 07.12.2004 geltenden Fassung

1. Die Belehrung des Verbrauchers über das Rücktrittsrecht beim Abschluss einer Kapitallebensversicherung gem. § 8 VVG in der bis zum 07.12.2004 geltenden Fassung war drucktechnisch hervorzuheben (hier: verneint). Zudem hatte sie den Versicherungsnehmer darauf hinzuweisen, dass der maßgebliche Zeitpunkt für den Fristbeginn die Übersendung der Police darstellt, mit deren Zugang der Vertrag zustande kommt. Die Angabe: "Abschluss des Vertrages" reicht insoweit nicht aus, um dem Versicherungsnehmer klar vor Augen zu führen, dass es für den Fristbeginn eine Annahmeerklärung des Versicherers bedurfte, die in der Zusendung des Versicherungsscheins zu sehen war. 2. Die Jahresfrist des § 8 Abs. 5 S. 4 VVG a.F. ist richtlinienkonform einschränkend dahin auszulegen, dass sie im Bereich der Lebens- und Rentenversicherung und der Zusatzversicherung zur Lebensversicherung nicht anwendbar ist.