OLG Düsseldorf - Beschluss vom 12.07.2017
I - 4 U 61/17
Normen:
VVG § 100;
Fundstellen:
VersR 2018, 217
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 17.02.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 37/16

Zeitliche Grenzen der Eintrittspflicht einer E&O-VersicherungAuslegung einer Serienschadenklausel

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 12.07.2017 - Aktenzeichen I - 4 U 61/17

DRsp Nr. 2018/3102

Zeitliche Grenzen der Eintrittspflicht einer E&O-Versicherung Auslegung einer Serienschadenklausel

1. In der Inanspruchnahme durch einen Anleger wegen eines angeblichen Prospektfehlers ist grundsätzlich nicht zugleich die Inanspruchnahme nach dem Claims-made-Prinzip in der E&O-Versicherung durch sämtliche weiteren Anleger zu sehen, die ebenfalls aufgrund des behaupteten Prospektfehlers eine Anlageentscheidung getroffen haben. 2. Eine vorsorgliche Meldung von Sachverhalten zwecks Fiktion einer rechtzeitigen erstmaligen schriftlichen Inanspruchnahme nach dem Claims-made-Prinzip in der E&O-Versicherung setzt sowohl die Bezeichnung einer möglichen Pflichtverletzung voraus, als auch Ausführungen dazu, wem gegenüber die Pflicht verletzt worden sein kann. 3. Bei einer sogenannten Serienschadensklausel handelt es sich um eine Risikobegrenzungsklausel, der keine Aussage dahin gehend entnommen werden kann, ob ein Versicherungsfall noch als in versicherter Zeit eingetreten gilt. 4. In der E&O-Versicherung enthält die Erklärung des Versicherers, Deckungsschutz in Form der Abwehrhilfe zu gewähren, nicht zugleich auch die konkludente Erklärung, dass er unter Verzicht auf Einwendungen zur Deckung später Deckungsschutz durch Zahlung der Versicherungssumme erbringen werde, sofern die geltend gemachten Schadensersatzansprüche tatsächlich festgestellt worden sind.

Tenor

1. 2.