BGH - Beschluss vom 24.07.2019
XII ZB 216/19
Normen:
BGB § 1908i Abs. 1 S. 1; VBVG § 1 Abs. 2 S. 2;
Vorinstanzen:
AG Hamburg-Altona, vom 26.10.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 306 XVII 745/17
LG Hamburg, vom 02.04.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 314 T 1/19

Zubilligung eines Freibetrags eines Betroffenen i.R.d. Betreuervergütung wegen des Bezugs von Eingliederungshilfe

BGH, Beschluss vom 24.07.2019 - Aktenzeichen XII ZB 216/19

DRsp Nr. 2019/12824

Zubilligung eines Freibetrags eines Betroffenen i.R.d. Betreuervergütung wegen des Bezugs von Eingliederungshilfe

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten zu 2 wird der Beschluss der 14. Zivilkammer des Landgerichts Hamburg vom 2. April 2019 aufgehoben.

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Hamburg-Altona vom 26. Oktober 2018 wird zurückgewiesen.

Die Rechtsmittelverfahren sind gerichtskostenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Wert: 453 €

Normenkette:

BGB § 1908i Abs. 1 S. 1; VBVG § 1 Abs. 2 S. 2;

Gründe

I.

Die Staatskasse wendet sich dagegen, dass der Betroffenen im Rahmen der Betreuervergütung wegen ihres Bezugs von Eingliederungshilfe ein erhöhter Freibetrag von zusätzlich 25.000 € zugebilligt worden ist.

Für die Betroffene ist die Beteiligte zu 1 zur Betreuerin bestellt. Diese führt die Betreuung berufsmäßig und begehrt die Festsetzung einer Vergütung für ihre in der Zeit vom 10. November 2017 bis zum 18. Juni 2018 entfaltete Tätigkeit.