BGH - Beschluss vom 25.09.2019
IV ZR 247/18
Normen:
VVG § 19 Abs. 1 S. 1; VVG § 19 Abs. 2;
Fundstellen:
NJW-RR 2020, 94
VersR 2020, 18
r+s 2020, 365
r+s 2020, 42
Vorinstanzen:
LG Landshut, vom 09.02.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 73 O 3522/16
OLG München, vom 28.09.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 25 U 851/18

Zugehörigkeit der positiven Kenntnis des Versicherungsnehmers zum objektiven Tatbestand der Anzeigeobliegenheit hinsichtlich Beweislast des Versicherers i.R.e. Vertragsanpassung

BGH, Beschluss vom 25.09.2019 - Aktenzeichen IV ZR 247/18

DRsp Nr. 2019/16445

Zugehörigkeit der positiven Kenntnis des Versicherungsnehmers zum objektiven Tatbestand der Anzeigeobliegenheit hinsichtlich Beweislast des Versicherers i.R.e. Vertragsanpassung

Das Recht eines Berufsunfähigkeitsversicherers zur Vertragsanpassung entsteht nur dann, wenn der Versicherungsnehmer seine Obliegenheit verletzt, dem Versicherer die ihm bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung bekannten Gefahrumstände anzuzeigen. Die als Anzeigepflicht bezeichnete Obliegenheit des Versicherungsnehmers setzt positive Kenntnis von einem gefahrerheblichen Umstand voraus.

Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Oberlandesgerichts München - 25. Zivilsenat - vom 28. September 2018 gemäß § 552a Satz 1 ZPO durch einstimmigen Beschluss auf Kosten der Beklagten zurückzuweisen.

Die Parteien erhalten Gelegenheit, hierzu binnen

eines Monats

Stellung zu nehmen.

Streitwert: bis 9.000 €

Normenkette:

VVG § 19 Abs. 1 S. 1; VVG § 19 Abs. 2;

Gründe

I. Der Kläger verlangt von dem beklagten Versicherer, eine im Wege der Vertragsanpassung gemäß § 19 Abs. 4 Satz 2 VVG nachträglich in seine Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung aufgenommene Ausschlussklausel wieder aus dem Vertrag herauszunehmen und sämtliche durch die nachträgliche Vertragsanpassung eingetretenen Änderungen rückgängig zu machen.