OLG Brandenburg - Beschluss vom 28.02.2022
1 OLG 53 Ss-OWi 28/22
Normen:
OWiG § 17 Abs. 3; OWiG § 66 Abs. 1; OWiG § 80a Abs. 3; StVG § 25 Abs. 2a;
Vorinstanzen:
AG Prenzlau, vom 27.09.2021 - Vorinstanzaktenzeichen OWi 2807/20

Zulässige Beschränkung des Einspruchs gegen einen Bußgeldbescheid auf Höhe der GeldbußeAngemessenheit der Höhe der Geldbuße unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen

OLG Brandenburg, Beschluss vom 28.02.2022 - Aktenzeichen 1 OLG 53 Ss-OWi 28/22

DRsp Nr. 2022/5068

Zulässige Beschränkung des Einspruchs gegen einen Bußgeldbescheid auf Höhe der Geldbuße Angemessenheit der Höhe der Geldbuße unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen

Die Beschränkung des Einspruchs gegen einen Bußgeldbescheid wegen Geschwindigkeitsüberschreitung auf die Höhe der Geldbuße ist möglich, soweit der Bußgeldbescheid den gesetzlichen Anforderungen nach § 68 Abs. 1 OWiG entspricht; dies im Gegensatz zur Beschränkung auf die Verhängung des Fahrverbots, weil dieses in Wechselwirkung mit der Geldbuße steht.

Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Prenzlau vom 27. September 2021 wird gemäß §§ 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, 349 Abs. 1 StPO als unbegründet verworfen.

Der Betroffene trägt die Kosten des Rechtsmittelverfahrens und die ihm in diesem entstandenen notwendigen Auslagen (§ 46 Abs. 1 OWiG, 473 Abs. 1 Satz 1 StPO).

Normenkette:

OWiG § 17 Abs. 3; OWiG § 66 Abs. 1; OWiG § 80a Abs. 3; StVG § 25 Abs. 2a;

Gründe:

I.