OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 10.12.2010
16 B 1392/10
Normen:
StVG § 2 Abs. 8; StVG § 3 Abs. 1 S. 3; StVG § 4 Abs. 1 S. 1; FeV § 11 Abs. 8;
Fundstellen:
NJW 2011, 1242
NZV 2011, 215
Vorinstanzen:

Zulässigkeit der Aufforderung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens in Abweichung von dem Punktesystem des Straßenverkehrsgesetzes

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10.12.2010 - Aktenzeichen 16 B 1392/10

DRsp Nr. 2010/23283

Zulässigkeit der Aufforderung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens in Abweichung von dem Punktesystem des Straßenverkehrsgesetzes

Tenor

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 29. September 2010 wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.

Die aufschiebende Wirkung der Klage 11 K 4448/10 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 18. Juni 2010 wird hinsichtlich der Entziehung der Fahrerlaubnis wiederhergestellt und hinsichtlich der Zwangsmittelandrohung angeordnet.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des ersten und zweiten Rechtszugs.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,- Euro festgesetzt.

Normenkette:

StVG § 2 Abs. 8; StVG § 3 Abs. 1 S. 3; StVG § 4 Abs. 1 S. 1; FeV § 11 Abs. 8;

Gründe

I.