Der Senat weist darauf hin, dass beabsichtigt ist, die Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen.
Es besteht Gelegenheit, innerhalb von drei Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen.
Die angefochtene Entscheidung beruht weder auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung. Das Landgericht hat zu Recht die Klage mit der Begründung abgewiesen, dass eine Erstattung weiterer Behandlungszyklen im Rahmen der Kinderwunschbehandlung aufgrund des zwischen den Parteien geschlossenen privaten Krankenversicherungsvertrages von der Beklagten nicht geschuldet ist.
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