KG - Urteil vom 17.08.2022
3 Ss 44/22 - 161 Ss 129/22
Normen:
StGB § 69; StGB § 69a Abs. 1; StGB § 69a Abs. 4; StGB § 316 Abs. 1; StPO § 260 Abs. 4; StPO § 260 Abs. 5; StPO § 335 Abs. 1; StPO § 345; StPO § 354 Abs. 1; StPO § 410 Abs. 2; StPO § 465 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Berlin-Tiergarten, vom 09.05.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 3022 Js 9627/21

Zulässigkeit der Beschränkung des Einspruchs gegen den Strafbefehl auf die Höhe des Tagessatzes und die Dauer der verhängten Sperrfrist gem. § 69a StGBRechtsfolgen der Festsetzung eines die Mindestdauer des § 69a Abs. 4 S. 2 StGB unterschreitenden Sperrfrist durch Strafbefehl

KG, Urteil vom 17.08.2022 - Aktenzeichen 3 Ss 44/22 - 161 Ss 129/22

DRsp Nr. 2022/15689

Zulässigkeit der Beschränkung des Einspruchs gegen den Strafbefehl auf die Höhe des Tagessatzes und die Dauer der verhängten Sperrfrist gem. § 69a StGB Rechtsfolgen der Festsetzung eines die Mindestdauer des § 69a Abs. 4 S. 2 StGB unterschreitenden Sperrfrist durch Strafbefehl

Orientierungssätze: 1. Zu den Voraussetzungen, unter denen die Beschränkung des gegen den Strafbefehl gerichteten Einspruchs auf die Höhe des Tagessatzes und die Dauer der Sperrfrist (§ 69a StGB) wirksam ist 2. Eine Sperrfrist unterhalb der in § 69a Abs. 4 Satz 2 StGB bestimmten Mindestdauer ist unzulässig. 3. Der Senat kann in der Sache selbst entscheiden, wenn er auf die nach § 69a Abs. 4 Satz 2 StGB gesetzlich kürzest mögliche Sperrfrist erkennt.

1. Auf die Revision der Amtsanwaltschaft Berlin wird das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 9. Mai 2022 im Maßregelausspruch dahingehend geändert, dass dem Angeklagten vor Ablauf von drei Monaten keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden darf.

2. Der Tenor wird im Schuldausspruch und bezüglich der Einziehung des Führerscheins wie folgt neu gefasst: