KG - Beschluss vom 14.10.2015
4 Ws 78/15 - 161 AR 23/15
Normen:
StPO § 33a; StPO § 203; StPO § 304;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 17.06.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 241 Js 25/14

Zulässigkeit der Beschwerde gegen einen im Nachverfahren gem. § 33a StPO ergangenen BeschlussRechtsfolgen der Verletzung des rechtlichen Gehörs durch Nichtgewährung von Akteneinsicht vor Erlass des Eröffnungsbeschlusses

KG, Beschluss vom 14.10.2015 - Aktenzeichen 4 Ws 78/15 - 161 AR 23/15

DRsp Nr. 2015/20753

Zulässigkeit der Beschwerde gegen einen im Nachverfahren gem. § 33a StPO ergangenen Beschluss Rechtsfolgen der Verletzung des rechtlichen Gehörs durch Nichtgewährung von Akteneinsicht vor Erlass des Eröffnungsbeschlusses

1. Ein im Nachverfahren gemäß § 33a StPO ergangener Beschluss ist mit der Beschwerde insoweit anfechtbar, als zur Überprüfung gestellt wird, ob eine Ablehnung der Durchführung des Nachholungsverfahrens zu Recht ergangen ist, unabhängig davon, ob die Anhörungsrüge als unzulässig oder unbegründet zurückgewiesen worden ist. Dagegen ist die im Überprüfungsverfahren, das den zweiten Teil des mit der Anhörungsrüge nach § 33a StPO eröffneten Nachverfahrens bildet, getroffene Überprüfungsentscheidung in der Sache der inhaltlichen Kontrolle durch das Beschwerdegericht entzogen. 2. Zur Verletzung des rechtlichen Gehörs im Zwischenverfahren durch ungenügende Gewährung von Akteneinsicht.

1. Das Verfahren wird betreffend den Angeklagten A unter Aufhebung des Beschlusses des Landgerichts Berlin vom 17. Juni 2015 in die Lage zurückversetzt, die vor dem Eröffnungsbeschluss des Landgerichts Berlin vom 18. Dezember 2014 bestand.

2. Der Eröffnungsbeschluss des Landgerichts Berlin vom 18. Dezember 2014 ist gegenstandslos, soweit er den Angeklagten A betrifft.