OLG Düsseldorf - Urteil vom 14.07.2017
I-4 U 40/16
Normen:
VVG § 128; VVG a.F. § 158n; ARB 75 § 2; ARB 75 § 17;
Fundstellen:
VersR 2018, 92
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 21.03.2016

Zulässigkeit der Einwendungen eines Rechtsschutzversicherers gegen die Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung

OLG Düsseldorf, Urteil vom 14.07.2017 - Aktenzeichen I-4 U 40/16

DRsp Nr. 2018/1357

Zulässigkeit der Einwendungen eines Rechtsschutzversicherers gegen die Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung

1. Ein Rechtsschutzversicherer ist für den Fall, dass er auf die Deckungsanfrage eines Versicherungsnehmers eine unverzügliche, mit Belehrung gem. § 128 VVG versehene schriftliche Mitteilung unterlässt, mit den Einwänden nach § 17 Abs. 1 S. 1 ARB 75 ausgeschlossen. In diesem Fall gilt das Rechtsschutzbedürfnis des Versicherungsnehmers gem. § 128 VVG als anerkannt. 2. Die Ablehnung muss innerhalb des Zeitraums vom Versicherer ausgesprochen werden, den er bei sachgerechter, nicht schuldhaft verzögerter Prüfung für seine Entschließung benötigt. Dieser Zeitraum ist bei Mitteilung der Ablehnung innerhalb von nicht mehr als 12 Werktagen seit der Information durch den Versicherungsnehmer nicht überschritten. Das gilt auch dann, wenn eine von dem Prozessbevollmächtigten des Versicherungsnehmers gesetzte Frist zur Erklärung um lediglich zwei bzw. drei Tage überschritten wurde.