OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 17.10.2022
6 UF 68/22
Normen:
§ 1600 d BGB; § 100 FamFG; § 169 FamFG; § 177 FamFG; § 178 FamFG; Art 19 EGBGB;
Fundstellen:
FamRB 2023, 66
FamRZ 2023, 619
NJW-RR 2023, 12
Vorinstanzen:
AG Darmstadt, vom 24.02.2022

Zulässigkeit der Feststellung der Vaterschaft bei Verweigerung der Mitwirkung der im Ausland lebenden Kindesmutter

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 17.10.2022 - Aktenzeichen 6 UF 68/22

DRsp Nr. 2023/1037

Zulässigkeit der Feststellung der Vaterschaft bei Verweigerung der Mitwirkung der im Ausland lebenden Kindesmutter

Hat unstreitig ein Geschlechtsverkehr mit der Mutter in der gesetzlichen Empfängniszeit stattgefunden und verweigert die im Ausland gemeinsam mit dem Kind lebende Mutter die Teilnahme an einer Abstammungsuntersuchung, kann im Einzelfall die Vaterschaft auch ohne Einholung eines Abstammungsgutachtens festzustellen sein, wenn ein Rechtshilfeersuchen aufgrund der Rechtslage im Heimatland der Mutter keine Aussicht auf Erfolg verspricht und auch sonst trotz des (unsubstantiierten) Einwands von Mehrverkehr keine schwerwiegenden Zweifel an der Vaterschaft des Antragstellers bestehen.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.000,00 Euro festgesetzt.

Normenkette:

§ 1600 d BGB; § 100 FamFG; § 169 FamFG; § 177 FamFG; § 178 FamFG; Art 19 EGBGB;

Gründe

I.

Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Darmstadt, durch den der Antragsteller und Beteiligte zu 3. als Vater der Beteiligten zu 1. festgestellt wurde.

Die Beteiligten zu 2. und 3. sind und waren nicht miteinander verheiratet. Die Beteiligte zu 2. ist die Mutter der Beteiligten zu 1. und ledig.

Die Beteiligte zu 1. wurde am XX.XX.2020 in Rumänien geboren.