OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 28.04.2016
2 Ss-OWi 190/16
Normen:
OWiG § 47; StVG § 26 Abs. 1; OWiG § 69 Abs. 5; MessEV § 23; MessEG § 46;
Vorinstanzen:
AG Weilburg, vom 16.12.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Js 11785/15

Zulässigkeit der Hinzuziehung privater Dienstleister bei der Umwandlung der digitalen Messdaten einer Geschwindigkeitsmessung in ein Messbild mit Messdaten

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 28.04.2016 - Aktenzeichen 2 Ss-OWi 190/16

DRsp Nr. 2016/13806

Zulässigkeit der Hinzuziehung privater Dienstleister bei der Umwandlung der digitalen Messdaten einer Geschwindigkeitsmessung in ein Messbild mit Messdaten

1. Verkehrsüberwachung gehört zum Kernbereich staatlicher Hoheitsaufgaben. Sie ist der Polizei und den Ordnungsbehörden übertragen.2. Die Hinzuziehung privater Dienstleister bei der Verkehrsüberwachung ist nur für die Tätigkeiten zulässig, die die Herrschaft über die Messung nicht betreffen.3. Die Umwandlung der digitalen Messdaten (sog. Falldateien) in die lesbare Bildform (Messbild mit Messdaten) und die Bewertung dieser Bilddatei (= Auswertung), muss zwingend durch die Behörden erfolgen.4. Die Bußgeldbehörde als Ausstellerin des Bußgeldbescheides übernimmt die Garantie der Authentizität und Integrität zwischen digitaler Falldatei und lesbarer Bildform (Messbild mit Messdaten). Sie ist Grundvoraussetzung für die Prozesserleichterungen gem. § 256 Abs. 1 StPO im standardisierten Messverfahren.5. Sollte dies erkennbar nicht gewährleistet sein, kann das Gericht das Verfahren nach § 69 Abs. 5 OWiG zur Aufklärung an die Bußgeldbehörde zurückverweisen.

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft Limburg a. d. Lahn wird das Urteil des Amtsgerichts Weilburg vom 16. Dezember 2015 aufgehoben.