OLG Hamm - Beschluss vom 07.10.2015
20 U 157/15
Normen:
BGB § 834; VVG § 100; ZPO § 256 Abs. 1;
Fundstellen:
VersR 2016, 588
Vorinstanzen:
LG Bielefeld, vom 28.05.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 26/15

Zulässigkeit der Klage des Versicherungsnehmers einer Haftpflichtversicherung im DeckungsprozessUmfang der Mitversicherung der gesetzlichen Haftpflichtversicherung des Tierhüters

OLG Hamm, Beschluss vom 07.10.2015 - Aktenzeichen 20 U 157/15

DRsp Nr. 2016/5935

Zulässigkeit der Klage des Versicherungsnehmers einer Haftpflichtversicherung im Deckungsprozess Umfang der Mitversicherung der gesetzlichen Haftpflichtversicherung des "Tierhüters"

1. Der Versicherungsnehmer kann vom Haftpflichtversicherer grundsätzlich nicht die Befriedigung des Haftpflichtgläubigers verlangen. 2. Bevor das Bestehen des Haftpflichtanspruchs rechtskräftig festgestellt ist, kann der Versicherungsnehmer nur auf Feststellung klagen, dass der Haftpflichtversicherer wegen einer im einzelnen genau zu bezeichnenden Haftpflichtforderung Versicherungsschutz zu gewähren habe. 3. Der Begriff der mitversicherten Person ist im Rahmen der Ausschlussklausel für Haftpflichtansprüche Angehöriger, die zu den mitversicherten Personen gehören, ebenso auszulegen wie bei der Beschreibung des versicherten Risikos. 4. Die Mitversicherung der gesetzlichen Haftpflicht des "Tierhüters" setzt nach dem Wortlaut und der bei Beschreibung des versicherten Risikos erkennbaren Interessenlage der Parteien nicht voraus, dass der Tierhüter aufgrund gesonderter Vereinbarung iSd § 834 BGB die tatsächliche Gewalt über das Tier ausübt.

Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.Es wird Gelegenheit gegeben, binnen drei Wochen Stellung zu nehmen.

Normenkette:

BGB § 834; VVG § 100; ZPO § 256 Abs. 1;

Gründe

1. 2.