BGH - Urteil vom 02.12.2009
IV ZR 279/07
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1; BGB § 242; VBLS § 78 Abs. 2;
Fundstellen:
FamRZ 2010, 458
NVwZ-RR 2010, 487
Vorinstanzen:
OLG Karlsruhe, vom 20.09.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 12 U 39/06
LG Karlsruhe, vom 02.12.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 63/04

Zulässigkeit der rückwirkenden Systemumstellung des Zusatzversorgungssystems der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) durch Neufassung ihrer Satzung; Aufgabe des früheren auf dem Versorgungstarifvertrag vom 4. November 1966 (Versorgungs-TV) beruhenden, endgehaltsbezogenen Gesamtversorgungssystems zugunsten eines auf einem Punktemodell beruhenden Betriebsrentensystems; Wirksamkeit der Übergangsregelung für rentennahe Versicherte

BGH, Urteil vom 02.12.2009 - Aktenzeichen IV ZR 279/07

DRsp Nr. 2010/1257

Zulässigkeit der rückwirkenden Systemumstellung des Zusatzversorgungssystems der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) durch Neufassung ihrer Satzung; Aufgabe des früheren auf dem Versorgungstarifvertrag vom 4. November 1966 (Versorgungs-TV) beruhenden, endgehaltsbezogenen Gesamtversorgungssystems zugunsten eines auf einem Punktemodell beruhenden Betriebsrentensystems; Wirksamkeit der Übergangsregelung für rentennahe Versicherte

Die Neufassung der Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder vom 22. November 2002, mit der das bestehende Zusatzversorgungssystem rückwirkend zum 31. Dezember 2001 auf das Betriebsrentensystem umgestellt worden ist, ist zulässig. Auch die Übergangsregelungen für rentennahe Versicherte sind wirksam.

Auf die Revision der Beklagten werden das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 20. September 2007 aufgehoben und die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Karlsruhe vom 2. Dezember 2005 zurückgewiesen.

Die Revision des Klägers gegen das vorgenannte Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten der Rechtsmittelverfahren.

Von Rechts wegen

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 1; BGB § 242; VBLS § 78 Abs. 2;

Tatbestand: