OLG Brandenburg - Beschluss vom 16.06.2021
1 OLG 53 Ss-OWi 221/21
Normen:
StVG § 25 Abs. 1; StVG § 25 Abs. 2a;
Vorinstanzen:
AG Potsdam, vom 01.10.2020 - Vorinstanzaktenzeichen OWi 50432/18

Zulässigkeit der Verhängung eines Fahrverbots nach Ablauf von mehr als zwei Jahren seit Begehung der Ordnungswidrigkeit

OLG Brandenburg, Beschluss vom 16.06.2021 - Aktenzeichen 1 OLG 53 Ss-OWi 221/21

DRsp Nr. 2021/10433

Zulässigkeit der Verhängung eines Fahrverbots nach Ablauf von mehr als zwei Jahren seit Begehung der Ordnungswidrigkeit

1. Zwar bedarf es bei einem Zeitablauf von mehr als zwei Jahren zwischen Tat und Urteil besonderer Umstände, die die Annahme, dass ein Fahrverbot noch unbedingt notwendig ist, tragen. Jedoch ist zu berücksichtigen, worauf die lange Verfahrensdauer zurückzuführen ist. Insbesondere kann berücksichtigt werden, dass der Betroffene das Verfahren dadurch verzögert hat, dass mehrfach der Hauptverhandlungstermin auf seinen Wunsch oder denjenigen seines Verteidigers verschoben wurde und er mehrfach unentschuldigt zur Hauptverhandlung nicht erschienen ist. 2. Bei einer Verfahrensdauer von insgesamt mehr als zwei Jahren kommt die Anordnung eines Fahrverbots dann noch in Betracht, wenn sich der Betroffene in der Zwischenzeit, also nach der zu ahndenden Ordnungswidrigkeit weitere Ordnungswidrigkeiten zuschulden kommen lassen hat. 3. Die Gestaltungsmöglichkeit nach § 25 Abs. 2a StVG kommt nicht in Betracht, wenn gegen den Betroffenen nach der begangenen Ordnungswidrigkeit bis zur Bußgeldentscheidung ein Fahrverbot verhängt worden ist.