KG - Beschluss vom 22.06.2015
2 Ws 136/15 - 141 AR 278/15
Normen:
StGB § 68b Abs. 1 S. 1 Nr. 6; StGB § 69;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 24.04.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 592 StVK 214/15

Zulässigkeit der Weisung im Rahmen der Führungsaufsicht keine Fahrzeuge zu führen

KG, Beschluss vom 22.06.2015 - Aktenzeichen 2 Ws 136/15 - 141 AR 278/15

DRsp Nr. 2015/16905

Zulässigkeit der Weisung im Rahmen der Führungsaufsicht keine Fahrzeuge zu führen

Eine im Wege der Führungsaufsicht auf § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 StGB gestützte Weisung, Kraftfahrzeuge nicht zu führen, kann in der Regel auch dann angeordnet werden, wenn sie einer Entziehung der Fahrerlaubnis i.S.d. § 69 StGB gleichkommt.

Die sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen die in dem Beschluss des Landgerichts Berlin - Strafvollstreckungskammer - vom 24. April 2015 enthaltene Anordnung, dass die Führungsaufsicht nicht entfällt, und die Beschwerde des Verurteilten gegen die in diesem Beschluss erteilten Weisungen werden verworfen.

Der Verurteilte hat die Kosten seiner Rechtsmittel zu tragen.

Normenkette:

StGB § 68b Abs. 1 S. 1 Nr. 6; StGB § 69;

Gründe:

I.