OVG Sachsen - Beschluss vom 30.04.2010
3 A 99/09
Normen:
SächsVwVG § 24 Abs. 3; VwGO § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 2; StVO § 2 Abs. 4 S. 4; StVO a.F. § 41 Abs. 2 Nr. 8 S. 2;
Vorinstanzen:
VG Chemnitz, vom 09.01.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 1132/08

Zulässigkeit des Abschleppens eines Pkw i.R.d. Aufstellung eines mobilen Halteverbotsschildes neben einem stationären Verkehrsschild mit der ausdrücklichen Gestattung des Parkens auf dem Gehweg

OVG Sachsen, Beschluss vom 30.04.2010 - Aktenzeichen 3 A 99/09

DRsp Nr. 2010/10535

Zulässigkeit des Abschleppens eines Pkw i.R.d. Aufstellung eines mobilen Halteverbotsschildes neben einem stationären Verkehrsschild mit der ausdrücklichen Gestattung des Parkens auf dem Gehweg

1. Verkehrszeichen sind als Verwaltungsakt in Form der Allgemeinverfügung anzusehen und ein Halteverbotszeichen enthält ein Wegfahrgebot, das - der unaufschiebbaren Anordnung von Polizeivollzugsmaßnahmen gleichstehend - entsprechend § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VwGO sofort vollziehbar ist. Wird dem Wegfahrgebot nicht nachgekommen, ist gemäß § 24 Abs. 1 Satz 1 SächsVwVG die Durchführung einer Ersatzvornahme zulässig, zu deren Kostentragung der Pflichtige herangezogen werden kann.2. Die Wirksamkeit einer zeitlich befristeten Außerkraftsetzung einer Dauerbeschilderung durch eine mobile Beschilderung setzt voraus, dass das Zeichen von demjenigen, der mit seinem Fahrzeug in den Wirkungsbereich des Verkehrszeichens gelangt, bei Anlegung des von § 1 StVO vorgegebenen Sorgfaltsmaßstabs ohne weiteres wahrgenommen werden kann. Die zuständige Behörde muss die vorübergehende Außerkraftsetzung einer entgegenstehenden Dauerbeschilderung für den Verkehrsteilnehmer daher durch entsprechende Hinweise so deutlich machen, dass dieser über die jeweils geltende Rechtslage nicht im Ungewissen bleibt.

Tenor