KG - Beschluss vom 10.11.2020
6 W 1029/20
Normen:
GVG § 172 Nr. 2; GVG § 174 Abs. 3 S. 1; VVG § 203 Abs. 2; VAG § 155 Abs. 1; VAG § 155 Abs. 2; VAG § 155 Abs. 3; GeschGehG § 2 Nr. 1 Buchst. b);
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 11.05.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 4/19

Zulässigkeit des Ausschlusses der Öffentlichkeit in einem Rechtsstreit über die Wirksamkeit von Prämienerhöhungen in der privaten Krankenversicherung

KG, Beschluss vom 10.11.2020 - Aktenzeichen 6 W 1029/20

DRsp Nr. 2020/17140

Zulässigkeit des Ausschlusses der Öffentlichkeit in einem Rechtsstreit über die Wirksamkeit von Prämienerhöhungen in der privaten Krankenversicherung

1. Im Rechtsstreit über die Wirksamkeit von Prämienerhöhungen in der privaten Krankenversicherung gemäß § 203 Abs. 2 VVG i.V.m. § 155 Abs. 3 und 4 VAG und der hierzu ergangenen Kalkulationsverordnung, in dem zum Schutz der Geschäftsgeheimnisse des Krankenversicherers gemäß § 172 Nr. 2 GVG die Öffentlichkeit ausgeschlossen und die Geheimhaltung von Unterlagen über die technischen Berechnungsgrundlagen gemäß § 174 Abs. 3 S. 1 GVG angeordnet werden kann (BGH, Urt. v. 9. Dezember 2015 - IV ZR 272/15), kann eine solche Anordnung nicht nur hinsichtlich der eigentlichen technischen Berechnungsgrundlagen getroffen werden, sondern auch hinsichtlich des Inhalts des Schriftverkehrs, den der Versicherer mit dem unabhängigen Treuhänder im Rahmen des Prüfungs- und Zustimmungsverfahrens gemäß § 155 Abs. 1 VAG geführt hat, und hinsichtlich der hierbei ebenfalls übersandten Unterlagen zu Limitierungsmaßnahmen im Sinne des § 155 Abs. 2 VAG.