OLG Hamm - Beschluss vom 30.09.2022
27 W 62/22
Normen:
BGB § 57; BGB § 60;
Vorinstanzen:
AG Dortmund, vom 28.06.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 30 AR 82/22

Zulässigkeit des Bestandteils Consulting im Namen eines eingetragenen Vereins

OLG Hamm, Beschluss vom 30.09.2022 - Aktenzeichen 27 W 62/22

DRsp Nr. 2023/928

Zulässigkeit des Bestandteils "Consulting" im Namen eines eingetragenen Vereins

Der Namensbestandteil "Consulting" erweckt bei einem eingetragenen Verein nicht zwingend die Vorstellung, es handele sich um ein wirtschaftliches Unternehmen und ist daher zulässig.

Tenor

Auf die Beschwerde des Beteiligten vom 13.07.2022 wird die Zwischenverfügung des Amtsgerichts - Registergericht - Dortmund vom 28.06.2022 aufgehoben, soweit ihr nicht durch Beschluss vom 26.07.2022 abgeholfen worden ist.

Das Amtsgericht wird angewiesen, die Eintragung des Beteiligten in das Vereinsregister nicht aus den von ihm in der Zwischenverfügung vom 28.06.2022 beanstandeten Gründen zurückzuweisen, soweit es diese mit Beschluss vom 26.07.2022 aufrechterhalten hat.

Der Beschwerdewert wird auf 5.000 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 57; BGB § 60;

Gründe

Die nach § 382 Abs. 4 S. 2 FamFG in Verbindung mit den §§ 58 ff. FamFG zulässige Beschwerde gegen die Zwischenverfügung vom 28.06.2022 ist, soweit ihr das Amtsgericht nicht bereits durch Beschluss vom 26.07.2022 abgeholfen hat, begründet.

I.

Die vom Amtsgericht angeführten Hindernisse hinsichtlich der fehlenden Eintragungsfähigkeit in Bezug auf die Anmeldung des Vereins bestehen nicht.

1.

Soweit das Amtsgericht in dem Beschluss vom 26.07.2022 von einer Irreführungseignung des gewählten Vereinsnamens ausgeht, teilt der Senat diese Bedenken nicht.