KG - Beschluss vom 15.03.2023
3 ORbs 20/23 - 162 Ss 134/22
Normen:
StVG § 24 Abs. 1; StVG § 26 Abs. 1; StPO § 152;
Vorinstanzen:
AG Berlin-Tiergarten, vom 30.09.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 298 OWi 753/22

Zulässigkeit des Verlesens des Messprotokolls durch Gericht in Hauptverhandlung ohne ZustimmungserfordernisUrkundenbeweis des Messprotokolls nach § 256 Abs. 1 Nr. 5 StPOMessprotokoll als Ausdruck repressiven polizeilichen Handelns

KG, Beschluss vom 15.03.2023 - Aktenzeichen 3 ORbs 20/23 - 162 Ss 134/22

DRsp Nr. 2023/4452

Zulässigkeit des Verlesens des Messprotokolls durch Gericht in Hauptverhandlung ohne Zustimmungserfordernis Urkundenbeweis des Messprotokolls nach § 256 Abs. 1 Nr. 5 StPO Messprotokoll als Ausdruck repressiven polizeilichen Handelns

Orientierungssätze: 1. Unabhängig von einem in § 77a Abs. 1, 2 und 4 OWiG geregelten Zustimmungserfordernis kann das Messprotokoll auf Anordnung des Vorsitzenden in der Hauptverhandlung nach § 256 Abs. 1 Nr. 5 StPO verlesen werden. 2. Denn das Messprotokoll ist eine Urkunde i.S.v. § 256 Abs. 1 StPO, weil sie eine Erklärung über eine amtlich festgestellte Tatsache einer Ermittlungsmaßnahme ist und keine Vernehmung zum Gegenstand hat. 3. Das Messprotokoll gibt im Sinne des § 256 Abs. 1 Nr. 5 StPO auch Auskunft über repressives Handeln der Polizei. Denn die Geschwindigkeitsüberwachung dient auch der Verfolgung und Ahndung von Geschwindigkeitsverstößen.

Die Rechtsbeschwerde der Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 30. September 2022 wird nach §§ 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Die Betroffene hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.

Normenkette:

StVG § 24 Abs. 1; StVG § 26 Abs. 1; StPO § 152;

Gründe:

I.