BGH - Urteil vom 28.04.1987
VI ZR 66/86
Normen:
StVO § 5 Abs.3, § 41 Abs.3 Nr.3 a Zeichen 295, Nr.6;
Fundstellen:
BGHR StVO (1970) § 5 Abs. 3 Fahrstreifenbegrenzung 1
BGHR ZPO § 286 Abs. 1 Anscheinsbeweis 1
DAR 1987, 283
DRsp II(286)224d
MDR 1987, 1018
VRS 73, 251
VerkMitt 1988, 9
VersR 1987, 906
Vorinstanzen:
OLG Karlsruhe, OLG Karlsruhe,
LG Offenburg,

Zulässigkeit des Vertrauens auf Verhalten eines nachfolgenden Fahrers

BGH, Urteil vom 28.04.1987 - Aktenzeichen VI ZR 66/86

DRsp Nr. 1992/3136

Zulässigkeit des Vertrauens auf Verhalten eines nachfolgenden Fahrers

»Die ununterbrochene Mittellinie (Zeichen 295) und die Sperrfläche (Zeichen 298) sprechen zwar ein Überholverbot nicht unmittelbar aus. Ein Fahrzeugführer darf aber darauf vertrauen, daß ein nachfolgender Kraftfahrer ihn nicht überholt, wenn dies bei dem gebotenen seitlichen Abstand nur durch Inanspruchnahme des abgegrenzten Fahrstreifens oder der Sperrfläche möglich ist.«

Normenkette:

StVO § 5 Abs.3, § 41 Abs.3 Nr.3 a Zeichen 295, Nr.6;

Tatbestand:

Die Klägerin befuhr am 18.12.1980 gegen 7.00 Uhr mit ihrem Mofa in B./Kinzigtal die B 33 in Richtung G., um zu dem links von der Bundesstraße gelegenen Betriebsgelände ihres Arbeitgebers zu gelangen. In diesem Bereich ist die Bundesstraße zunächst mit einer ununterbrochenen Mittellinie (Zeichen 295 zu § 41 StVO) versehen, an die sich eine Sperrfläche (Zeichen 298 zu § 41 StVO) anschließt, um für den Gegenverkehr eine Linksabbiegerspur einzurichten. Als die Klägerin nach links einbog, wurde sie von dem in gleicher Richtung fahrenden Linienbus der Beklagten zu 1) (im folgenden: der Beklagten), der von dem bei ihr angestellten R., dem früheren Beklagten zu 2), gesteuert wurde, erfaßt; sie stürzte und verletzte sich.