Die Klägerin befuhr am 18.12.1980 gegen 7.00 Uhr mit ihrem Mofa in B./Kinzigtal die B 33 in Richtung G., um zu dem links von der Bundesstraße gelegenen Betriebsgelände ihres Arbeitgebers zu gelangen. In diesem Bereich ist die Bundesstraße zunächst mit einer ununterbrochenen Mittellinie (Zeichen 295 zu § 41 StVO) versehen, an die sich eine Sperrfläche (Zeichen 298 zu § 41 StVO) anschließt, um für den Gegenverkehr eine Linksabbiegerspur einzurichten. Als die Klägerin nach links einbog, wurde sie von dem in gleicher Richtung fahrenden Linienbus der Beklagten zu 1) (im folgenden: der Beklagten), der von dem bei ihr angestellten R., dem früheren Beklagten zu 2), gesteuert wurde, erfaßt; sie stürzte und verletzte sich.
Testen Sie "Die 100 typischen Mandate im Verkehrsordnungswidrigkeitenrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|