Der Betroffene wird
freigesprochen.
Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Betroffenen fallen der Staatskasse zur Last.
I.
Dem Betroffenen wurde mit Bußgeldbescheid der Stadt R. -Ordnungsamt- vom 12.10.2009 zur Last gelegt, am 05.08.2009 um 16.32 Uhr in R., B.straße Höhe Friedhof Richtung So.straße, als Führer des PKW, amtliches Kennzeichen K. die zulässige Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften um 32 km/h überschritten zu haben. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit an der Messörtlichkeit habe 30 km/h betragen, die festgestellte Geschwindigkeit des Betroffenen habe (nach Toleranzabzug) 62 km/h betragen.
II.
Der Betroffene war aus rechtlichen Gründen freizusprechen.
Denn die Geschwindigkeitsmessung unterliegt nach Auffassung des Gerichts einem Beweisverwertungsverbot.
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