OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 21.03.2022
6 UF 23/22
Normen:
BGB § 1666; BGB § 166a; BGB § 1696 Abs. 1; FamFG § 48;
Vorinstanzen:
AG Bensheim, vom 03.01.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 72 F 558/21

Zulässigkeit einer Entscheidung über das Aufenthaltsbestimmungsrecht im einstweiligen Anordnungsverfahren wegen konkreter KindeswohlgefährdungZulässigkeit der einstweiligen Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf einen Elternteil allein wegen seelischer Belastungen des Kindes durch Konflikte mit dem bisherigen Aufenthaltselternteil und einen Loyalitätskonflikt

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 21.03.2022 - Aktenzeichen 6 UF 23/22

DRsp Nr. 2023/1064

Zulässigkeit einer Entscheidung über das Aufenthaltsbestimmungsrecht im einstweiligen Anordnungsverfahren wegen konkreter Kindeswohlgefährdung Zulässigkeit der einstweiligen Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf einen Elternteil allein wegen seelischer Belastungen des Kindes durch Konflikte mit dem bisherigen Aufenthaltselternteil und einen Loyalitätskonflikt

1. Im einstweiligen Anordnungsverfahren nach §§ 49 ff. FamFG, das zunächst wegen konkreter Kindeswohlgefährdung nach §§ 1666, 1666a BGB eingeleitet wurde, kann wegen des einheitlichen Charakters des Sorgerechts als Verfahrensgegenstand auch noch im Beschwerdeverfahren eine Entscheidung über das Aufenthaltsbestimmungsrecht nach Maßgabe von § 1696 Abs. 1 BGB ergehen.2. Starke seelische Belastungen des Kindes durch Konflikte mit dem bisherigen Aufenthaltselternteil und ein nachhaltig und wiederholt gegenüber verschiedenen Fachkräften geäußerter Wechselwunsch mit der Folge der Bitte des Kindes um Inobhutnahme können bei einem dauerhaft im Loyalitätskonflikt lebenden Kind triftige, das Wohl des Kindes nachhaltig berührende Gründe im Sinne des § 1696 Abs. 1 BGB sein und eine einstweilige Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf den anderen Elternteil rechtfertigen, wenn dem Aufenthaltswechsel keine sonstigen kindbezogenen Gründe entgegenstehen.

Tenor