OLG Hamm - Urteil vom 15.12.1999
20 U 131/99
Normen:
AKB; VVG § 12 ; PflVersG § 3 ;
Fundstellen:
NZV 2000, 414
ZfS 2000, 257
r+s 2000, 142
Vorinstanzen:
LG Bielefeld, - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 311/97

Zulässigkeit einer Feststellungsklage; Bindung des Kfz-Versicherers an das Haftpflichturteil; Obliegenheitsverletzung durch Erklärungen im Prozeß

OLG Hamm, Urteil vom 15.12.1999 - Aktenzeichen 20 U 131/99

DRsp Nr. 2000/5876

Zulässigkeit einer Feststellungsklage; Bindung des Kfz-Versicherers an das Haftpflichturteil; Obliegenheitsverletzung durch Erklärungen im Prozeß

»1) Eine Feststellungsklage bleibt zulässig, auch wenn im Laufe des Prozesses eine Leistungsklage zulässig wird.2) Das Haftpflichturteil ist im Deckungsprozeß für den KFz.-Versicherer bindend, auch wenn er am Haftpflichtprozeß nicht beteiligt war.3) Erklärungen nach § 138 ZPO können kein Verstoß gegen das haftpflichtrechtliche Anerkenntnisverbot sein.4) Zur Verjährung«

Normenkette:

AKB; VVG § 12 ; PflVersG § 3 ;

Tatbestand:

Der Kläger nimmt die Beklagte aus einer Kfz-Haftpflichtversicherung auf Gewährung von Deckungsschutz aus Anlaß eines Verkehrsunfalls vom 18.07.1982 in Griechenland in Anspruch, bei dem sein damals 8-jähriger Sohn als Beifahrer des vom Kläger geführten versicherten Fahrzeugs erheblich verletzt worden ist.

In einem im August 1995 vom Geschädigten gegen den Kläger angestrengten Haftpflichtprozeß, der durch drei Instanzen geführt worden ist (Revisionsurteil vom 02.02.1999), ist der Kläger rechtskräftig verurteilt worden, an seinen Sohn ein Schmerzensgeld in Höhe von 40000,00 DM zu zahlen. Außerdem ist festgestellt worden, daß der Kläger verpflichtet ist, dem Geschädigten sämtlichen zukünftigen Schaden aus dem in Rede stehenden Verkehrsunfall zu erstatten.