OLG München - Urteil vom 20.11.2015
10 U 707/15
Normen:
ZPO § 256 Abs. 1; StVG § 7 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG München I, vom 19.02.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 19 O 26364/12

Zulässigkeit einer Klage auf Feststellung der Verpflichtung des Unfallgegners zum Ersatz künftiger Schäden

OLG München, Urteil vom 20.11.2015 - Aktenzeichen 10 U 707/15

DRsp Nr. 2015/20537

Zulässigkeit einer Klage auf Feststellung der Verpflichtung des Unfallgegners zum Ersatz künftiger Schäden

Eine Klage auf Feststellung der deliktischen Verpflichtung eines Klägers zum Ersatz künftiger Schäden ist zulässig, wenn die Möglichkeit eines Schadenseintritts besteht. Hiervon ist auszugehen, wenn die Unfallgeschädigte im Bereich der Sprunggelenke und aufgrund eines Muskelschwunds mit weiteren Verletzungsfolgen zu rechnen hat.

Tenor

1.

Auf die Berufung der Klägerin vom 24.02.2015 wird das Endurteil des LG München I vom 19.02.2015 in der Fassung des Beschlusses vom 09.04.2015 (Az. 19 O 26364/12) abgeändert und wie folgt neu gefasst:

I.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche immateriellen Schäden zu ersetzen, die der Klägerin aus dem Unfall vom 06.06.2010 gegen 11.35 Uhr in N., K.straße M 4, durch die Kollision mit dem Fahrzeug des Herrn Wolfgang P., vom Typ Golf IV, amtl. Kennzeichen ..., nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung vom 18.11.2014 entstehen, soweit die Ansprüche nicht auf einen öffentlich-rechtlichen Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder übergehen.

II.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 94%, die Beklagte 6%.

3.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4.