LAG Köln - Urteil vom 14.06.2022
4 Sa 735/21
Normen:
GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 12 Abs. 1; GG Art. 14; ZPO § 263; ZPO § 264 Nr. 2; ZPO § 533;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 30.09.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 2206/21

Zulässigkeit einer Klageänderung im BerufungsverfahrenBenachteiligungsverbot aus § 612a BGBOrganisationszuständigkeit und -freiheit des Arbeitgebers

LAG Köln, Urteil vom 14.06.2022 - Aktenzeichen 4 Sa 735/21

DRsp Nr. 2022/14103

Zulässigkeit einer Klageänderung im Berufungsverfahren Benachteiligungsverbot aus § 612a BGB Organisationszuständigkeit und -freiheit des Arbeitgebers

Einzelfallentscheidung zur Verneinung eines Schadensersatzanspruchs wegen "entgangener" Provisionseinnahmen, Verneinung eines Verstoßes gegen das Maßregelungsverbot des § 612 a BGB

1. Eine Klageänderung im Berufungsverfahren ist zulässig, wenn der Beklagte ohne inhaltliche Stellungnahme durch den Antrag auf Zurückweisung der Berufung durch rügelose Einlassung in die Klageänderung einwilligt. 2. Das in § 612a BGB geregelte Benachteiligungsverbot soll den Arbeitnehmer in seiner Willensfreiheit bei der Entscheidung darüber schützen, ob er ein Recht ausüben will oder nicht. Diese Entscheidung soll er ohne Furcht vor wirtschaftlichen oder sonstigen Repressalien des Arbeitgebers treffen können. 3. Der Unternehmer kann frei entscheiden, welche betrieblichen Maßnahmen in seinem geschäftlichen Interesse liegen. Es ist grundsätzlich sein alleiniges und frei auszuübendes Recht, den Betrieb so einzurichten, umzugestalten und in der Öffentlichkeit darzustellen, wie es ihm richtig und vernünftig erscheint. Die Grenze dieser Freiheit bildet allein die Willkür.

Tenor

1.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 30.09.2021 - 8 Ca 2206/21 - wird zurückgewiesen.

2. 3.