BGH - Beschluss vom 19.09.2019
I ZB 4/19
Normen:
ZPO § 1032 Abs. 2; BGB a.F. § 648a;
Fundstellen:
BauR 2020, 307
DZWIR 2020, 100
MDR 2020, 187
NJW-RR 2020, 147
NZBau 2020, 22
WM 2019, 2383
Vorinstanzen:
OLG Karlsruhe, vom 05.12.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Sch 3/18

Zulässigkeit eines Schiedsverfahrens im Hinblick auf den Streitgegenstand; Zulässigkeit eines Schiedsverfahrens für Ansprüche aus § 648a BGB a.F.

BGH, Beschluss vom 19.09.2019 - Aktenzeichen I ZB 4/19

DRsp Nr. 2019/16083

Zulässigkeit eines Schiedsverfahrens im Hinblick auf den Streitgegenstand; Zulässigkeit eines Schiedsverfahrens für Ansprüche aus § 648a BGB a.F.

a) Ein Antrag nach § 1032 Abs. 2 ZPO kann konkret die Frage der Zulässigkeit eines Schiedsverfahrens im Hinblick auf den Streitgegenstand, zum Beispiel Ansprüche auf Stellung einer Zahlungssicherheit, betreffen.b) Die Vorschrift des § 1033 ZPO ist auf Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes im Sinne des Prozessrechts beschränkt. Eine Hauptsacheklage auf Sicherheitsleistung nach § 648a BGB aF fällt - auch soweit sie sichernden Charakter hat - nicht unter § 1033 ZPO.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe - 10. Zivilsenat - vom 5. Dezember 2018 wird auf Kosten der Antragsgegnerin zurückgewiesen.

Wert des Beschwerdegegenstands: 268.503,51 €

Normenkette:

ZPO § 1032 Abs. 2; BGB a.F. § 648a;

Gründe

I. Die Antragstellerin war Bauherrin des Neubaus der Kunsthalle M. und beauftragte im Dezember 2013 die Antragsgegnerin durch einen "Projektmanagementvertrag Neubau Kunsthalle M. " und einen "Options-Vertrag über weitere Leistungen für den Neubau der Kunsthalle M. " mit Projektmanagementdienstleistungen sowie mit Leistungen nach der HOAI. Am 28. Mai und 1. Juni 2018 kündigte sie beide Verträge aus wichtigem Grund.

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