Zulässigkeit und Beweiswert einer Atemalkoholanalyse
BGH, Beschluß vom 03.04.2001 - Aktenzeichen 4 StR 507/00
DRsp Nr. 2001/7553
Zulässigkeit und Beweiswert einer Atemalkoholanalyse
»Bei der Bestimmung der Atemalkoholkonzentration im Sinne von § 24a Abs. 1StVG unter Verwendung eines Atemalkoholmeßgerätes, das die Bauartzulassung für die amtliche Überwachung des Straßenverkehrs erhalten hat, ist der gewonnene Meßwert ohne Sicherheitsabschläge verwertbar, wenn das Gerät unter Einhaltung der Eichfrist geeicht ist und die Bedingungen für ein gültiges Meßverfahren gewahrt sind.«