OLG Karlsruhe - Beschluss vom 23.11.2004
1 Ss 93/04
Normen:
FPersG § 1 ; OWiG § 20 § 79 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 § 80 ; StVG § 26a ;
Fundstellen:
NZV 2005, 329
VRS 108, 63

Zulassung der Rechtsbeschwerde bei Verhängung einer Gesamtgeldbuße; Maßgeblichkeit von Verwaltungsanweisungen

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 23.11.2004 - Aktenzeichen 1 Ss 93/04

DRsp Nr. 2006/10397

Zulassung der Rechtsbeschwerde bei Verhängung einer Gesamtgeldbuße; Maßgeblichkeit von Verwaltungsanweisungen

»1. Die Rechtsbeschwerde bedarf der Zulassung, wenn der Tatrichter eine im Ordnungswidrigkeitenrecht nicht statthafte Gesamtgeldbuße von mehr als den für die Zulassungsfrage maßgeblichen Wert von 250 Euro festgesetzt hat, den Urteilsgründen jedoch zu entnehmen ist, dass in Wirklichkeit unter dieser Grenze liegende Einzelgeldbußen verhängt und diese lediglich zu einer Gesamtgeldbuße addiert wurden. 2. a) Es ist obergerichtlich geklärt, dass außerhalb der Ermächtigung nach § 26a StVG ergangenen Bußgeldkataloge, welche lediglich als verwaltungsinterne Weisung für die gleichmäßige Ahndung gleich gelagerter Verstöße sorgen sollen (hier: der Buß- und Verwarnungsgeldkatalog Sozialvorschriften im Straßenverkehr des Länderausschusses für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik vom 18.12.2001), für Gerichte nicht verbindlich sind, weshalb die dort genannten Sätze in jeden Einzelfall auf ihre Angemessenheit hin zu überprüfen sind. b) Die Heranziehung derartiger Verwaltungsanweisungen darf nicht dazu führen, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen vollkommen außer Betracht bleiben und gegen diesen eine unverhältnismäßige und vom ihm nicht mehr leistbare Sanktion verhängt wird.«