OLG Karlsruhe - Urteil vom 26.05.2004
1 U 10/04
Normen:
BGB § 434 Abs. 1 Satz 1 ;
Fundstellen:
NJW 2004, 2456
Vorinstanzen:
LG Heidelberg, vom 17.12.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 370/03

Zum Datum der Erstzulassung und dem Jahr der Herstellung eines Gebrauchtwagens im Hinblick einer vereinbarten Beschaffenheit im Sinne des § 434 Abs. 1 S. 1 BGB

OLG Karlsruhe, Urteil vom 26.05.2004 - Aktenzeichen 1 U 10/04

DRsp Nr. 2004/13639

Zum Datum der Erstzulassung und dem Jahr der Herstellung eines Gebrauchtwagens im Hinblick einer vereinbarten Beschaffenheit im Sinne des § 434 Abs. 1 S. 1 BGB

»Wenn die Vertragsparteien beim Verkauf eines Gebrauchtwagens das Datum der Erstzulassung in den Vertragstext aufnehmen, gehört es zur vereinbarten Beschaffenheit im Sinne von § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB, dass das Datum der Herstellung jedenfalls nicht mehrere Jahre davon abweicht.«

Normenkette:

BGB § 434 Abs. 1 Satz 1 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Der Kläger begehrt die Rückabwicklung eines Kaufvertrages über ein gebrauchtes Kraftfahrzeug wegen arglistigen Verschweigens des tatsächlichen Baujahres.

Auf die tatsächlichen Feststellungen im Urteil des Landgerichts Heidelberg vom 17. Dezember 2003 wird Bezug genommen.

Das Landgericht hat der Klage in Höhe von 6.367,29 EURO stattgegeben. Es hat den Umstand, dass das Fahrzeug bereits fünf Jahre und sechs Monate vor dem im Kaufvertrag angegebenen Datum der Erstzulassung ausgeliefert worden ist, als Mangel angesehen und ist nach Beweisaufnahme zu dem Ergebnis gelangt, dass der Beklagte diesen Mangel arglistig verschwiegen hat. Den weitergehenden Zahlungsanspruch hat es als unbegründet angesehen, weil der Kläger für die erfolgte Nutzung des Fahrzeugs Wertersatz zu leisten habe. Gegen dieses Urteil wenden sich beide Parteien mit ihrer Berufung.