OLG Köln - Beschluß vom 19.09.1995
9 U 400/94
Normen:
VVG § 67 Abs. 1 analog;
Fundstellen:
SP 1995, 409
VersR 1996, 1409

Zum gesetzlichen Übergang der Schadenersatzforderung eines Leasinggebers gegen den Leasingnehmer auf den Versicherer

OLG Köln, Beschluß vom 19.09.1995 - Aktenzeichen 9 U 400/94

DRsp Nr. 1996/29465

Zum gesetzlichen Übergang der Schadenersatzforderung eines Leasinggebers gegen den Leasingnehmer auf den Versicherer

Die Bestimmung des § 67 VVG ist entsprechend anzuwenden, wenn der Leasingnehmer durch eine Leistung des früheren Kaskoversicherers an den Leasinggeber von einer eigenen Zahlungsverpflichtung gegenüber dem Leasinggeber befreit wird. Auf den Kaskoversicherer, der nach Kündigung des Versicherungsvertrages durch den Leasinggeber Leistungen aufgrund eines Sicherungsscheins an den Leasinggeber erbringen muß, gehen deswegen die Ansprüche des Leasinggebers gegen den Leasingnehmer wegen unbefugter Kündigung über.

Normenkette:

VVG § 67 Abs. 1 analog;

Die in formeller Hinsicht bedenkenfreie Berufung hat in der Sache selbst keinen Erfolg.