OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 21.01.2015
16 E 1307/14
Normen:
VwGO § 123; VwGO § 166 Abs. 1 S. 1; ZPO § 114 Abs. 1 S. 1; FeV § 13 S. 1 Nr. 2 Buchst. d); StGB § 69;
Vorinstanzen:
VG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 11 L 1910/14

Zumutbarkeit eines Zuwartens auf den Abschluss eines Hauptsacheverfahrens i.R. der einstweiligen Anordnung zur Wiedererteilung der Fahrerlaubnis; Unzulängliches Trennungsvermögen bzgl. des Führens von Fahrzeugen und eines die Fahrsicherheit beeinträchtigenden Alkoholkonsums

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 21.01.2015 - Aktenzeichen 16 E 1307/14

DRsp Nr. 2015/2120

Zumutbarkeit eines Zuwartens auf den Abschluss eines Hauptsacheverfahrens i.R. der einstweiligen Anordnung zur Wiedererteilung der Fahrerlaubnis; Unzulängliches Trennungsvermögen bzgl. des Führens von Fahrzeugen und eines die Fahrsicherheit beeinträchtigenden Alkoholkonsums

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 13. November 2014 - Nichtgewährung von Prozesskostenhilfe - wird zurückgewiesen.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; außergerichtliche Kosten des Verfahrens werden nicht erstattet.

Das Verfahren auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist gerichtsgebührenfrei; die im Prozesskostenhilfeverfahren entstandenen Kosten trägt jeder Beteiligte selbst.

Normenkette:

VwGO § 123; VwGO § 166 Abs. 1 S. 1; ZPO § 114 Abs. 1 S. 1; FeV § 13 S. 1 Nr. 2 Buchst. d); StGB § 69;

Gründe

I.